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Weiterhin kein Training möglich

Liebe Sportvereine,

hiermit möchte ich Sie über die neuen, ab heute geltenden,  Corona-Regelungen informieren:

Auszug aus der aktuellen Coronaschutzverordnung :
(Gesamte Fassung liegt als Anlage bei)

§ 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Für Sie bedeutet das konkret:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist unzulässig.

Individualsport ist, außerhalb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen , zulässig. Auf dem Jahnplatz darf demnach kein Individualsport getrieben werden!

Der Zugang zu der Einrichtung ist von Verantwortlichen zu beschränken, bitte sorgen Sie dafür dass Ihre Sportanlagen nicht mehr genutzt werden können.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.

Es gibt keine Sonderregelung mehr für Sport auf ärztliche Verordnung, d.h. ab sofort ist dieser unzulässig.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind unbefristet untersagt.

Schöne Feiertage und bleiben Sie gesund…

 

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